Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Anmietung besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an.
Mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Vermietung LUBU LAGER GmbH und den Mieter bestätigt und erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermietung LUBU Lager GmbH in Ludwigsburg an.Bei Übernahme hat der Mieter das gemietete Abteil nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Abteils auszugehen.
a) Bei An- und Abfahrt zu dem Gelände hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Die Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
b) Das Anfahren zum Haupteingangstor ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; ansonsten ist das Parken dort nicht gestattet. Hierfür stehen gesonderte Kundenparkplätze zur Verfügung.
c) Der Zugang zum Mietobjekt (Gebäude und Abteil) besteht von Montag bis Sonntag durchgehend (24/7).
Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Zugangszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 14 Tagen durch einen Aushang im Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt.
d) Der Zugang zum Abteil erfolgt mittels elektronischer Zugangssysteme, Tore, Türen und Aufzüge; der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht bei Beschädigung durch Dritte (z.B. Vandalismus). Dies gilt auch bei Schäden an Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
e) Der Mieter hat Zugang zu dem Gebäude mittels PIN-Code und zu seinem Abteil mittels App oder vorhandenen Terminals.
f) Nur dem Mieter, ihn begleitende Person sowie ausdrücklich genannten Personen, ist der Zugang zu dem Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht erfolgen. Der Mieter kann zum Zutritt bevollmächtigte Personen jederzeit die Zutrittsberechtigung widerrufen, wobei dies schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt werden muss. Die Neuvergabe einer PIN ist kostenlos.
g) Soweit der Mieter weitere, im Mietvertrag nicht autorisierten Personen Zugangsberechtigung erteilen will, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorweg schriftlich mitzuteilen. Gleichfalls hat er schriftlich mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.
h) Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
a) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 6 a) vorzugehen.
b) Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck auch zur Öffnung des Lagerraumes befugt.
c) Falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 5 d) verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
d) Falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
e) Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen wieder zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
a) Das Abteil ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zuhalten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
b) Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten, Befestigungen am Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden.
c) Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Sonstige Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet und ist ein Grund zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung. Gleiches gilt für eine Tätigkeit, welche die Versicherungsbestimmungen verletzen.
d) Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
e) In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Generell ist die Lagerung von illegalen Gegenständen, Gegenständen der Lagerung der behördlichen Genehmigung unterliegen und Gegenständen, welche die Gefährdung des Vermieters, bzw. Dritter mit sich bringen könnten, verboten. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete (Lithium-Ionen-Akkus), giftige, wassergefährdende, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z.B. Lacke, Fisch) einzulagern. Die Einlagerung von illegalen Gegenständen, Waffen, Suchtstoffen, Produkte von artengeschützten Tieren, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Gegenstände, welche geneigt sind von Motten befallen zu werden (insbesondere Teppiche, Lodenmäntel, Matratzen) sind nur mit entsprechenden geschlossenen Mottenschutzfolien zu lagern. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Pelzen, Juwelen und Bargeld ist nicht gestattet. Ferner ist nicht gestattet die Lagerung von Teppichen über 2.000 Euro, keine Gobelin Teppiche, Gegenstände mit einem Alter über 100 Jahre. Sofern der Vermieter Kenntnis von solchen gelagerten Gegenständen erlangt, hat er das Recht diese zu entfernen. Das unmittelbare Halten/Parken vor Liften, Eingängen ist auch vorübergehend nicht gestattet. Der Verkehrsfluss anderer Kunden muss jederzeit gewährleistet sein.
f) Im Lagerraum und gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder ein anderer Erfüllungsgehilfe durch Fehlverhalten einen Fehlgebrauch der Einrichtungen oder der in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der Vermieter berechtigt die dadurch entstehenden Kosten an den Mieter weiter zu berechnen.
g) Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
h) Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.
i) Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils, wie Gängen, Korridoren etc., Gegenstände (auch nur vorübergehend) abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
j) Nutzt ein Kunde einen kostenlosen Transportwaren dauerhaft und enthält diesen mehr als 12 Stunden anderen LUBU LAGER Kunden vor, so ist eine tägliche Nutzungsgebühr von 20,- Euro – maximal 400,- Euro zu entrichten. Die Maximalgebühr fällt auch bei dauerhafter Entwendung und/oder Totalschaden an.
k) Für den Einsatz von Handwagen, Motorfahrzeugen, Hubwagen oder sonstiger Ausrüstung, die von LUBU LAGER GmbH zur Verfügung gestellt wird, trägt der Mieter das Schadensrisiko. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung durch die LUBU LAGER GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen.
a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Waren in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
b) Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbindung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf das Risiko und Kosten des Mieters.
c) Falls Ware gemäß Ziffer 6 a) in ein vergleichbares alternatives Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.
Kaution
a) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages das 1-fache einer Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
b) Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen zurückerstattet. Die Rückerstattung in bar ist ausgeschlossen. Jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
c) Das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 8 c) nicht nachkommt.
d) Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch einen vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
e) Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
a) Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat. Die Abrechnungsperiode ist monatlich und immer im Voraus fällig.
b) Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Die Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig.
c) Die Erstmiete und die Kaution sind bei Übergabe des Mietobjektes, spätestens am Einzugstag fällig. Bis zur Zahlung der Mietkaution und der ersten Miete steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
d) Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
e) Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu bringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
a) Der Vermieter kann sich wegen fälliger Ansprüche seinerseits bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.
b) Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 9,95 fällig, wenn eine Zahlung überfällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.
c) Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
d) Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und/oder ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen oder elektronisch zu sperren. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat das Recht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen.
Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben.
Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen (§562 b BGB).Der Vermieter ist berechtigt nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs (§1221 BGB) oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwenden.
a) Der Mietvertrag ist kündbar wie bei der Buchung unterschrieben.
b) Beide Parteien haben das Recht, das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 5,6 und 7 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grunde auch immer einstellt. Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung ist, wenn der Mieter mit zwei Monats- Mieten in Verzug ist.
c) Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende das Abteil zu räumen, im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Bei verschmutzter Rückgabe eines Abteils wird eine Reinigungspauschale von 18 Euro pro angefangenen gemieteten Quadratmeter fällig. Wird Müll im Abteil oder auf dem Gelände zurückgelassen, wird eine Entsorgungspauschale von 60 Euro pro Kubikmeter zuzüglicher Anfahrtsgebühr von 100,- Euro fällig.
d) Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Lagerraum ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von 2 Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass für den Fall der Nichträumung die Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgt.
e) Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietverhältnisses fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des §545 BGB ist ausgeschlossen. Als Nutzungsentschädigung werden die bisherigen vertraglichen Konditionen als ortsübliche Vergleichsmiete vereinbart.
a) Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
b) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig versucht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung.
c) Die Überwachung, Unterhaltung, Verpackung, Pflege etc. betreffend die eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. §536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschrift des §536d BGB bleibt unberührt. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstige Dritte, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Der Kunde ist verpflichtet eine Mindestversicherungsdeckung in Höhe von 1000,00 EUR für sein Abteil zu beziehen.
a) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, wie Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden.
a) Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
b) Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.
c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ludwigsburg.
a) Der Vermieter verpflichtet sich eine Mindesttemperatur von 6 Grad in den Lagerräumen zu gewährleisten. Eine Klimaanlage ist in dem Haus nicht installiert. Ein Anspruch auf Kühlung besteht nicht.
b) Der Mieter ist verpflichtet etwaige Änderungen der Kontodaten oder der Anschrift während der Vertragslaufzeit des Mietvertrages dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
c) Der Mieter ist nicht berechtigt Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters und Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.
d) Die Storage Anlage mit der Mieteinheit wird zur Erhöhung der Sicherheit videoüberwacht und die Zugangsdaten des Mieters werden aufgenommen. Es können daher Bildaufnahmen des Mieters hergestellt und vorübergehend gespeichert werden. Der Mieter nimmt dieses zur Kenntnis.
e) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Im Storage dürfen keine gefährlichen, illegalen oder verderblichen Gegenstände gelagert werden. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt, die nicht im Storage gelagert werden dürfen:
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Explosive oder entzündliche Materialien wie Feuerwerkskörper, Benzin, Sprengstoffe oder Munition
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Flüssiggase wie Propan oder Butan
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Chemikalien oder giftige Substanzen
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Betäubungsmittel oder Drogen
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Lebensmittel oder Waren, die schnell verderben oder verderblich sind
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Tierkadaver oder tierische Abfälle
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Illegale oder gestohlene Waren
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Ungeklärte oder gefährliche Gegenstände, die eine Bedrohung für andere Kunden, das Storage-Team oder das Gebäude darstellen könnten.
Diese Liste ist nicht erschöpfend und der Anbieter behält sich das Recht vor, Gegenstände abzulehnen oder zu entfernen, die er als gefährlich, illegal oder unangemessen erachtet.
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